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Die Grundlage für die Einrichtung der Registrierungsstelle ist die "Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Registrierungsstelle zur Unterstützung der Umsetzung des § 140 d SGB V".
Zur Berechnung der Zahlungskürzung gelten die Regelungen der Anlagen 1 (Kassenärztliche Vereinigungen) und 2 (Krankenhäuser). Beachten Sie hierzu bitte auch die Protokollnotiz.
In den Sitzungen der Lenkungsgruppe § 140d SGB V am 09.08.2005 und 22.11.2005 wurde beschlossen, dass ergänzend zu den in Anlage 2 der Vereinbarung aufgeführten Entgeltarten auch die Entgeltarten mit den Entgeltschlüsseln 4710000X vor Berechnung des Abzugs nach § 140d SGB V abgesetzt werden, sofern sie in dem Brutto-Rechnungsbetrag des Krankenhauses enthalten sind.
Dieser Systematik folgend sollen auf dieser Homepage nur die aufgrund des § 140d SGB V vom Bruttobetrag abzusetzenden Entgeltarten aufgeführt werden.
Aus aktuellem Anlass wurden wir gebeten, darauf hinzuweisen, dass die Entgeltarten 47100010
bzw. 47200010 (Zu- und Abschläge zum Ausgleich möglicher Mehr- und Mindererlösausgleiche nach §15 Abs. 2 KHEntgG für das Bundesland Bayern) und die Entgeltart 47200002 (Abschläge nach § 8 Abs.9 KEntgG) jeweils bei der Ermittlung der Abzugsgrundlage nach § 140d SGB V zu berücksichtigen sind.
Dies bedeutet, dass die Abzugsgrundlage nach § 140d SGB V auch von dem um den Sanierungsbeitrag nach § 8 Abs. 9 KHEntgG reduzierten Wert zu ermitteln ist.
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